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Häufig gestellte Fragen zum Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Aufgeboten werden können Urkunden wie zum Beispiel Grundpfandrechtsbriefe (z. B. Hypotheken- und Grundschuldbriefe) oder Sparbücher, es können aber auch Grundpfandrechtsgläubiger oder die Eigentümer eines Grundstücks aufgeboten werden. Geht beispielsweise ein Grundschuldbrief verloren, muss dieser aufgeboten werden.
Aufgebot von Grundschuldbriefen
Welches Amtsgericht ist zuständig?
Wer kann das Verfahren beantragen?
Wie kann ich das Verfahren beantragen?
Was muss in jedem Fall vorgelegt werden?
Wie lange dauert das Verfahren?
Wo wird das Aufgebot Veröffentlicht?
Welches Amtsgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem die
Grundschuld lastet.
Liegt das Grundstück z.B. in Durlach, so ist das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach für das Aufgebotsverfahren zuständig.
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Wer kann das Verfahren beantragen?
Der Antrag ist durch denjenigen zu stellen, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht.
Wenn also die Grundschuld noch nicht zurückgezahlt wurde, ist der Gläubiger/ die Gläubigerin (z.B. Bank), der/ die im
Grundbuch eingetragen ist, allein antragsberechtigt.
Wurde das dem Recht zugrunde liegende Darlehen bereits ganz zurückgezahlt und wurde von der Bank eine Löschungsbewilligung
erteilt, kann der Grundstückseigentümer den Antrag stellen. zurück
Wie kann ich das Verfahren beantragen?
Der Antrag auf Erlass des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden.
Sie müssen das Grundstück, auf dem das Recht lastet, genau bezeichnen, ebenso das Recht, dessen Brief aufgeboten werden
soll.
Es ist glaubhaft zu machen, ob der Brief verloren ging oder vernichtet wurde und dass das Recht weder abgetreten noch in sonstiger Weise
verpfändet wurde. zurück
Was muss in jedem Fall vorgelegt werden?
Vom Antragsteller/ Antragstellerin (Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung):
- Vorschuss in Höhe von ca. 250 EUR (wird vom Sachbearbeiter angefordert)
- Beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
- Kopie des Grundschuldbriefs (diesen Hilfsbrief erhalten Sie beim Grundbuchamt)
- Eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht auffindbar ist. Einen Vordruck für diese eidesstattliche Versicherung können Sie hier (PDF, 4 KB) herunterladen.
- Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens und auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes
Dazu müssen Sie sich vom Gläubiger/Gläubigerin (z.B. Bank) noch besorgen:
- Abschrift der Löschungsbewilligung
- Erklärung des Gläubigers, dass der Brief nicht auffindbar ist und dass auch nicht anderweitig darüber verfügt wurde (z.B. abgetreten oder verpfändet)
Sofern eine Bank oder eine juristische Person diese Erklärungen abzugeben und an Eides Statt zu versichern hat, muss der den Antrag unterzeichnende Mitarbeiter seine Vertretungsberechtigung in öffentlicher oder öffentlicher Form in Urschrift oder Ausfertigung nachweisen. zurück
Wie lange dauert das Verfahren?
Die ungefähre Verfahrensdauer beträgt circa. 6 - 9 Monate. zurück
Wo wird das Aufgebot veröffentlicht?
Das Aufgebot wird an die Gerichtstafel beim Amtsgericht angeschlagen, zusätzlich wird das Aufgebot einmalig im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung und dem Aufgebotstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen (=
Aufgebotsfrist). zurück