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Opferschutz im Strafrecht



In den vergangenen Jahrzehnten erfolgte eine Vielzahl von gesetzlichen Neuregelungen, die die Stellung des Verletzten einer Straftat („Opfers“) im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren immer weiter verbesserten. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Einführung von Videovernehmungen sowie kostenfreier Opferanwälte, aber auch die gesetzliche Verankerung von Informationsrechten eines Opfers oder desTäter-Opfer-Ausgleichs.

Zuletzt wurde am 30. Dezember 2015 das 3. Opferrechtsreformgesetz verkündet. Das Gesetz stärkt die Informationsrechte der Opfer von Straftaten deutlich und führt einen Anspruch von minderjährigen Opfern bestimmter schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ein. Ein psychosozialer Prozessbegleiter ist eine besonders qualifizierte und für die Zwecke der Begleitung im Strafverfahren weitergebildete Fachkraft, die das Opfer vor, während und nach der Hauptverhandlung betreut, informiert und unterstützt, um die Belastungen des Strafverfahrens zu reduzieren. Auch besonders schutzbedürftige Erwachsene können unter Umständen einen Anspruch auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters haben. Eine Übersicht über die in Baden-Württemberg anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter finden Sie unter www.olgstuttgart.de unter der Rubrik „Service“ und dem Stichwort „Psychosoziale Prozessbegleitung“. Auch (potentielle) Fachkräfte finden dort weitere Informationen. Details zur psychosozialen Prozessbegleitung finden Siehier.

Kein Gesetz verändert von alleine die Stellung der Opfer von Straftaten. Hinzu kommen muss die praktische Umsetzung. Auch hier ist in Baden-Württemberg Einiges getan worden, um das Strafverfahren stärker an den Belangen der Geschädigten auszurichten:

Für den besonders sensiblen Bereich der Sexualstraftaten wurden bei Polizei und Staatsanwaltschaften Sonderdezernate eingerichtet, die mit besonders erfahrenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bzw. Polizeibeamtinnen und -beamten besetzt sind.

An vielen Gerichten bestehen Angebote zur Zeugenbegleitung. Diese Angebote haben das gleiche Ziel wie die psychosoziale Prozessbegleitung, betreffen aber in der Regel weniger schwerwiegende Delikte und werden häufig durch Rechtsreferendare oder Ehrenamtliche der örtlichen justiznahen Vereine (so etwa des Bewährungshilfevereins Stuttgart e.V.) getragen. Auch die Außen- bzw. Kontaktstellen des Weißen Rings e.V. bieten Beratung und Begleitung von Opferzeugen an. Daneben gibt es auf regionaler Ebene zahlreiche Einrichtungen und Beratungsstellen, die bestimmte Gruppen von Verbrechensopfern (z.B. Kinder, Frauen, Opfer von Sexualdelikten) beraten und unterstützen. Eine Übersicht über Opferhilfeeinrichtungen in Baden-Württemberg finden Siehier. Auch in der Online Datenbank für Betroffene von Straftaten finden Sie verständlich und in wenigen Schritten eine Einrichtung, an die Sie sich wenden können.

Da der strafrechtliche Opfer- und Zeugenschutz gerade in der praktischen Arbeit ständig weiterverbessert werden muss, wurde am 25. Mai 2012 die Zweite Opfer- und Zeugenschutzkommission ins Leben gerufen, um zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich auch die Betroffenen erreichen und welche praktischen Möglichkeiten die geltenden Gesetze bieten, um den Bedürfnissen der Opfer und Zeugen entgegenzukommen. Die Kommission hat am 23. Juli 2013 ihren Abschlussbericht vorgelegt und über 100 Empfehlungen ausgesprochen. Ein Großteil dieser Empfehlungen wurde bereits umgesetzt. So wurden etwa der Anwendungsbereich des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert und die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt. Ferner wurden bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Opferschutzbeauftragte bestellt. Unter https://www.service-bw.de/web/guest/lebenslage/-/sbw/Opferschutz+und+Opferhilfe-5000887-lebenslage-0 ist zudem nunmehr ein zentrales Informationsportal für Opfer und Zeugen von Straftaten abrufbar. Auch imJustizportal des Landes Baden-Württemberg sowie unter www.zeugeninfo.de finden Sie nähere Informationen zur Rechtsstellung von Geschädigten und Zeugen im Strafverfahren. Das bundeseinheitliche Opfermerkblatt können Sie hier, die barrierefreie Version hier einsehen. Auf der Webseite des Bundesjustizministeriums, auf der Sie auch Übersetzungen des Opfermerkblatts abrufen können, finden Sie zudem weiterführende Informationen in der sogenannten „Opferfibel“.

Opferschutz und Opferhilfe haben auch eine materielle Seite. Vieles wird dabei durch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgedeckt, vor allem, soweit es um gesundheitliche Folgen der Tat geht. Nicht selten verursachen Gewalttaten aber auch hohe Sach- und Vermögensschäden, für die keine Versicherung eintritt. Häufig kann zudem der Täter nicht belangt werden, oder er erweist sich als zahlungsunfähig. Dann kann auch ein Schmerzensgeldanspruch nicht realisiert werden. Um hier in den drängendsten Notlagen zu helfen, wurde am 20. März 2001 die Landesstiftung Opferschutz Baden-Württemberg ins Leben gerufen. Sie gewährt im Einzelfall Schadensbeihilfen und Schmerzensgeld bis zu 10.000 EUR. Zudem fördert sie Organisationen, die sich der Beratung und Betreuung von Verbrechensopfern widmen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise aus eigenen Mitteln zu bestreiten, können Sie bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, die Sie vernehmen wollen, eine finanzielle Unterstützung beantragen. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Reiseentschädigungen.

Für Opfer terroristischer Gewalttaten oder ihre hinterbliebenen Angehörigen stellt der Bund zudem finanzielle Mittel bereit. Zuständig für die Gewährung von Härteleistungen ist das Bundesamt für Justiz. Antragsberechtigt sind Personen, die durch extremistische oder terroristische Gewalttaten an ihrem Körper oder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sind. Zahlungen können also auch bei Beleidigungen oder Bedrohungen einer Person erfolgen. Weitere Informationen finden sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.


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